Deutsches Institut für Kabarett und Kleinkunst e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen: Deutsches Institut für Kabarett und Kleinkunst.

§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.

§ 1 Nr.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr.4 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz »e.V.«


§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Nr.2 Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 2 Nr.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kleinkünstlern und Kleinkunstveranstaltungen sowie von performativen und darstellenden Kunstprojekten oder Kunstformen, die Pflege und den Aufbau von Künstlernetzwerken, sowie auch die Entwicklung und Unterstützung von neuen Kunstformen und -formaten.

§ 2 Nr.4 Das Institut konzipiert, initiiert und evaluiert Modelle, Konzepte und Forschungen im Bereich der darstellenden Künste und Kulturprojekte sowie den Einfluss und die Auswirkungen von Kleinkunst in der Gesellschaft.

§ 2 Nr.5 Zur Verwirklichung des Vereinszweckes veranstaltet der Verein Konzerte und Kleinkunstveranstaltungen. Das Institut beteiligt sich am Ausbau von Künstlernetzwerken, an der Unterstützung, Entwicklung und Forschung von neuen Kunstprojekten und Kulturformen sowie an der Förderung von lokaler, regionaler und überregionaler Kulturarbeit und Kleinkünstlern.

§ 2 Nr.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr.8 Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereines, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (3 Monate) mit Ende des laufenden Monats. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen bzw. Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Quartalsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr entlastet.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, kann aber für die laufenden Angelegenheiten einen Geschäftsführer bestellen.


§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren (3 Jahren), vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden oder vom dritten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom zweiten Vorsitzenden geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen sowie der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung oder bei einer vorherigen Versammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab drei Mitgliedern beschlussfähig (3 Mitglieder).

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies für erforderlich hält und schriftlich gegenüber dem Vorstand bekundet. Über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet letztlich der Vorstand. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 9, 10, 11 und 12.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit (¾ Mehrheit) der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weimar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Weimar, 02.08.2017